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   AG Detmold, 27.11.1997 - 15 F 209/97   

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https://dejure.org/1997,14025
AG Detmold, 27.11.1997 - 15 F 209/97 (https://dejure.org/1997,14025)
AG Detmold, Entscheidung vom 27.11.1997 - 15 F 209/97 (https://dejure.org/1997,14025)
AG Detmold, Entscheidung vom 27. November 1997 - 15 F 209/97 (https://dejure.org/1997,14025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Trennungsunterhalt; Abzug trennungsbedingten Mehrbedarfs vom eheprägenden Einkommen bei Anwendung der Differenzmethode; Berücksichtigung einer Darlehensbelastung als trennungsbedingt; Berücksichtigung des Wohnvorteils bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des monatlichen Anspruchs auf Trennungsunterhalt; Abzug trennungsbedingten Mehrbedarfs vom eheprägenden Einkommen bei Anwendung der Differenzmethode; Berücksichtigung einer Darlehensbelastung als trennungsbedingt; Berücksichtigung des Wohnvorteils bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1508
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 89/88

    Angemessenheit des Unterhalts

    Auszug aus AG Detmold, 27.11.1997 - 15 F 209/97
    Von dem ihm verbleibenden Erwerbseinkommen muß der Beklagte jedoch den Mietzins für die von ihm seit dem 1.6.1997 angemietete Wohnung zahlen, das bedeutet, daß sein eigener eheangemessener Bedarf nicht mehr gedeckt ist, wenn er an die Klägerin Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhaltnissen zahlt Der Mietzins für die neue Wohnung stellt somit trennungsbedingten Mehrbedarf dar, der berücksichtigt werden muß Eigener angemessener Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB ist der eheangemessene Unterhalt nach § 1578 I 1 BGB (BGH NJW 90, 1172), der dem Beklagten nicht verbleibt, wenn er den trennungsbedingten Mehraufwand für Miete alleine tragen muß.
  • OLG Düsseldorf, 18.05.1990 - 6 UF 231/89
    Auszug aus AG Detmold, 27.11.1997 - 15 F 209/97
    Es erscheint als billig, diesen trennungsbedingten Mehrbedarf zwischen den Parteien hälftig zu teilen (§ 1581 BGB ), so daß sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin im Ergebnis auf den Billigkeitsunterhalt nach § 1581 BGB beläuft und dem Beklagten der billige Selbstbehalt nach dieser Bestimmung verbleibt (ähnlich OLG Düsseldorf NJW 90, 2695).
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